06.12.2021

CORONA UPDATE ZUM 04.12.

die Landesregierung hat heute die 2G-plus-Regel präzisiert und sich auf weitere Ausnahmen von der Testpflicht verständigt.
Wir fassen hier nochmal alles Wichtige zusammen und ergänzen die neuen
Ausnahmen von der Testplicht.

Im Rahmen von 2G-plus gilt: 

✅ Personen mit einer Boosterimfpung sind von der Testpflicht bei der
2G-plus-Regelung ausgenommen  
✅ als geboostert gelten auch Personen, die nach einer Johnson & Johnson-Impfung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben
✅ als geboostert gelten auch Personen, die nach einer Genesung eine Auffrischungsimpfung erhalten haben

JETZT NEU! 
Folgende Personen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:

Geimpfte, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung zur Grundimmunisierung nicht mehr als 6 Monate vergangen sind
Genesene, deren Infektion nachweislich maximal 6 Monate zurückliegt
    
Diese Personen sind somit ebenfalls von der Testplicht ausgenommen!

Auch von der Testpflicht ausgenommen sind Schüler und Schülerinnen bis  einschließlich 17 Jahren, da sie bereits in den Schulen getestet werden. 
In den Schulferien ist jedoch ein Negativ-Test erforderlich


Diese Personen benötigen einen negativen Testnachweis:
- Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zu Schule gehen
- Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können 
  (ärztlicher Nachweis erforderlich)

CORONA UPDATE ZUM 04.12.
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